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Leitfaden zur Durchführung eines kommerziellen Gewinnspiels auf Facebook

Die Durchführung von Gewinnspielen auf Social-Media-Plattformen unterliegt zum einen den Vorgaben der jeweiligen Plattform und zum anderen gesetzlichen Vorgaben, die sich nicht ausschließlich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Telemediengesetz (TMG) und dem Wettbewerbsrecht (UWG) ergeben. Dies ist zu beachten:

I. Vorgaben von Facebook

Gewinnspiele müssen mit den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und den Gewinnspielrichtlinien der jeweiligen Social-Media-Plattform im Einklang stehen, da Widrigenfalls das Gewinnspiel oder der gesamte Account gelöscht oder (temporär) gesperrt werden kann.

Wir haben die Richtlinien von Facebook, denen die Veranstaltung von Gewinnspielen unterliegt (abrufbar unter: https://www.facebook.com/policies_center/pages_groups_events), geprüft und raten vor Durchführung des Gewinnspiels zur Prüfung und Beachtung folgender drei Vorgaben:

1. Durchführungsberechtigung

Zunächst muss geprüft werden ob und inwiefern Sie zur Durchführung von Gewinnspielen auf den Social-Media-Plattformen berechtigt sind. Auf Facebook können Gewinnspiele ausschließlich auf Seiten, in Gruppen, in Veranstaltungen oder in Apps durchgeführt werden. Dies grenzt die Veranstaltung von Gewinnspielen auf privaten Facebook-Seiten aus, da der kommerzielle Hintergrund des Gewinnspiels deutlich werden muss. Somit sollte das Gewinnspiel von einem kommerziellen Account durchgeführt werden.

2. Freistellungserklärung

Das Gewinnspiel muss auf Facebook innerhalb des Gewinnspielbeitrags einen Hinweis darauf enthalten, dass die Organisation und Durchführung unabhängig von der Social-Media- Plattform, das heißt ohne jegliche Verbindung zu Facebook, erfolgt und insbesondere eine Haftung von Facebook ausgeschlossen ist. Eine derartige Formulierung könnte aussehen, wie folgt:

Alleiniger Ansprechpartner und Verantwortlicher für dieses Gewinnspiel ist der Vierländer Frische e.V.. Die Veranstaltung des Gewinnspiels findet unabhängig von Facebook statt und wird in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert.

3. Zulässige Bedingungen zur Teilnahme am Gewinnspiel

Zu beachten ist, dass die Richtlinien von Facebook Veranstaltern von Gewinnspielen nicht nur ausdrücklich untersagen, das Gewinnspiel auf Profilen von privaten Nutzern zu veröffentlichen, sondern dieses auch auf privaten Profilen zu verbreiten. Somit sind

diesbezügliche Teilnahmevoraussetzungen oder sonstige Aufforderungen im Rahmen des Gewinnspiels, wie die Aufforderung zum Teilen des Gewinnspielbeitrags oder anderen Beiträgen des Unternehmens auf privaten Profilen oder die Aufforderung, Freunde in den Kommentaren des Gewinnspielbeitrags zu markieren, um am Gewinnspiel teilnehmen zu können, unzulässig. Zulässige Teilnahmebedingungen sind daher:

die Aufforderung zur Vergabe von „Likes“,
die Aufforderung zur Vergabe von Kommentaren, sofern diese nicht die Markierung von Freunden voraussetzen und/oder
die Teilnahme mit einem Bild, welches auf der Seite des Veranstalters gepostet wird.

– –

II.
1. Allgemeine Teilnahmebedingungen

Die Erstellung von allgemeinen Teilnahmebedingungen zu einem kommerziellen Gewinnspiel ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG und § 5a Abs. 2 TMG zwingend notwendig. Diese müssen folgende Mindestinhalte aufweisen:

  • –  Name des Veranstalters
  • –  Teilnahmebedingungen
  • –  Genaue Beschreibung des Gewinns
  • –  Ggf. Zusatzkosten, die entstehen können
  • –  Dauer (Beginn und Ende) des Gewinnspiels sowie Datum der Preisauslobung
  • –  Angaben dazu, wie der/die Gewinner bestimmt wird/werden
  • –  Art und Weise der Gewinnbenachrichtigung und Gewinnausschüttung (z.B. Abholung,

    Versand etc.)

    Die Teilnahmebedingungen müssen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG klar, eindeutig und leicht zugänglich sein. Aufgrund des Umfangs der Teilnahmebedingungen ist es ratsam, diese auf einer externen Seite festzuhalten und deutlich im Beitrag des Gewinnspiels zu verlinken.

    Im Rahmen der Teilnahmebedingungen sollte die Verantwortlichkeit des Veranstalters für etwaige Rechtsverstöße von am Gewinnspiel teilnehmenden Personen, wie beispielsweise Beleidigungen, falsche Tatsachenbehauptungen oder Schutzrechtsverletzungen an geistigem Eigentum im Rahmen des Gewinnspiels, ausgeschlossen werden. Folgende Klausel sollten die Teilnahmebedingungen Ihres Gewinnspiels deshalb aufweisen:

    Teilnehmende sind im Rahmen dieses Gewinnspiels zu rechtskonformen Verhalten verpflichtet. Die Haftung des Veranstalters für etwaige Rechtsverstöße im Zusammenhang mit diesem Gewinnspiel durch Teilnehmer*innen ist ausgeschlossen.

    Ebenfalls ist die Einfügung einer Änderungsvorbehaltsklausel ratsam, um das Gewinnspiel auch im Nachhinein abändern zu können. Diese gestaltet sich wie folgt:

    Änderungen bleiben vorbehalten.

Gesetzliche Vorgaben

2. Datenschutzhinweise

Werden im Rahmen des Gewinnspiels personenbezogene Daten von mindestens einem Teilnehmer erhoben, ist gem. § 13 DSGVO die Zugrundelegung einer Datenschutzerklärung notwendig. Die Datenschutzerklärung muss zwingend enthalten:

  • –  Angaben zur Art und Umfang der Datenverarbeitung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO):
    • ➢  Name, Anschrift und Kontaktdaten des Veranstalters sowie seines Vertreters
    • ➢  Name, Anschrift und Kontaktdaten des zuständigen Datenschutzbeauftragten
    • ➢  Zwecke, für die die personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden

      sollen sowie deren Rechtsgrundlage

    • ➢  Dauer der Speicherung der Daten
  • –  Belehrung über die Betroffenenrechte (Art. 13 Abs. 2 DSGVO)
    ➢Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung über die betreffenden

    personenbezogenen Daten

    • ➢  Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten
    • ➢  Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung
    • ➢  Recht auf Datenübertragbarkeit
    • ➢  Recht auf Beschwerde gegenüber einer Aufsichtsbehörde
    • ➢  Recht auf Widerruf der Einwilligung bei Newsletter-Anmeldungen

      Auch hier ist es ratsam, die Datenschutzhinweise extern zur Verfügung zu stellen und sie auf dem Gewinnspielbeitrag eindeutig zu verlinken.

3. Durchführung des Gewinnspiels

Zulässige Bedingungen zur Teilnahme am Gewinnspiel

Grundsätzlich ist die Einwilligung zum Erhalt von Werbung, beispielsweise durch den Erhalt von Newslettern, eine zulässige Teilnahmebedingung. Die Bedingung unterliegt jedoch Vorgaben des Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, weswegen Sie folgendes beachten müssen:

– Nach Abs. 7 Abs. 4 DSGVO ist bei der Kopplung von Teilnahmebedingungen an den Erhalt von Werbung den Teilnehmern transparent darzustellen, dass die eigentlich kostenlose Teilnahme am Gewinnspiel doch mit einer Gegenleistung (beispielsweise der Newsletter-Anmeldung) verbunden ist. Dies ist innerhalb der Teilnahmebedingungen deutlich zu machen.

– Ebenfalls ist eine ausdrückliche und hinreichende Einwilligung der Teilnehmer nach § 7 Abs. 2 UWG in den Werbeerhalt notwendig.

Bekanntgabe der Gewinner

Gemäß Art. 6 Abs.1 lit. a DSGVO darf der Gewinner nur veröffentlicht werden, wenn dieser vorher in die Veröffentlichung eingewilligt hat. Hiervon sind nicht nur die Veröffentlichung der Namen der Gewinner, sondern auch andere Merkmale, wie beispielsweise die Veröffentlichung der Profilbilder der Gewinner eingeschlossen.

Lediglich wenn der Gewinner bereits durch die Gewinnermittlungsart bestimmbar ist, so beispielsweise, dass die Person gewinnt, die den Kommentar unter dem Gewinnspielbeitrag

mit den meisten „Likes“ aufweist, der Gewinner folglich bereits öffentlich bestimmbar ist, ist eine Einwilligung nicht notwendig.

Benachrichtigung der Gewinner

Unbedingt zu beachten ist, dass der Gewinner im Rahmen der Gewinnausschüttung nicht direkt vom Veranstalter des Gewinnspiels kontaktiert werden darf, so zum Beispiel durch eine Privatnachricht auf Facebook. Dies stellt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine unzulässige, unaufgeforderte Werbung per elektronischer Post dar und ist demnach wettbewerbswidrig. Somit sollte die Gewinnbenachrichtigung auf einem Weg erfolgen, auf dem der Gewinner selbst derjenige ist, der den Veranstalter durch eine Privatnachricht kontaktiert. So könnte der Gewinner zunächst per Kommentar dazu aufgefordert werden, den Veranstalter selbst per Direktnachricht zu kontaktieren. Dass der Veranstalter auf diese Nachricht antwortet, ist, solange sich der Kontakt auf die Gewinnausschüttung beschränkt und insbesondere keine werbliche Inhalte aufweist, wettbewerbsrechtlich unschädlich.